Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.09.2008 (II-7 UF 33/08) hat für die Berechnung des Ehegattenunterhalts der Vorabzug des Kindesunterhalts von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils in Höhe des Tabellen- und nicht in Höhe der Zahlbeträge zu erfolgen.

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