Urteil

“Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist.”

BGH, Urteil vom 30.07.2008 (XII ZR 177/06)

In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt, klagte ein Unterhaltspflichtiger darauf, die Zahlung an seine Ex-Frau einstellen zu dürfen, da er eine neue Ehe geschlossen hatte, aus welcher zudem ein Kind hervorging.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab, der Kläger ist sowohl der neuen, als auch der ehemaligen Ehegattin gegenüber unterhaltspflichtig.
Jedoch wurde der an die Ex-Frau zu bezahlende Betrag im Zuge neuer Bedarfsbemessungen gemindert.

Zwar wird in dieser festgelegt, dass nicht nur ein späterer Einkommensrückgang zu berücksichtigen ist, sondern auch das Hinzutreten von weiteren Unterhaltsberechtigten; jedoch liegt eine beabsichtigte, erneute Heirat und das Zeugen von Kindern nicht im Rahmen dessen, was zu einer Einstellung oder Verkleinerung des Unterhalts führern würde.
Die Minderung ergab sich aus der Aufteilung des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Dieses wird gemäß des Rechtsspruches nun gedrittelt statt wie bisher halbiert – ein Anteil für die Ex-Frau, ein weiterer für die aktuelle, sowie ein Drittel für ihn selbst.

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