Ehegatten steht grundsätzlich nach dem Gesetz ein wechselseitiges Erb- und Pflichtteilsrecht zu. Nach der Trennung zerstrittener Ehegatten entfällt dieses nicht automatisch. Erst mit rechtskräftiger Scheidung bestehen diese Rechte nicht mehr.
Während der Trennungszeit entfallen wechselseitige Erb- und Pflichtteilsansprüche jedoch, wenn der verstorbene Ehegatte die Scheidung beantragt hat und dieser Antrag dem überlebenden Ehegatten zugestellt wurde oder der verstorbene Ehegatte dem Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten zugestimmt hatte. Der BGH wies in einem Urteil vom 02.07.2008, IV ZR 34/08, ausdrücklich darauf hin, dass die materiellen Voraussetzungen der Scheidung in jedem Fall im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen müssen. Darüber hinaus muss entweder das Trennungsjahr abgelaufen sein oder ein sog. Härtefall vorliegen, d.h. die Fortsetzung der Ehe muss für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen. Beispiele sind Misshandlungen, grobe Ehrverletzungen, Alkoholmissbrauch etc.. Die Verletzung der ehelichen Treuepflichten – also Fremdgehen – stellt mittlerweile nicht mehr unbedingt einen Härtegrund dar. Ebenso wenig sind ”Lieblosigkeiten” oder Ehebruch nicht als Härtegrund ausreichend, so das OLG Stuttgart.