In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall wurde der Sohn der Erblasserin von einem Kriminalbeamten informiert, dass seine Mutter tot in ihrer Wohnung aufgefunden worden sei und sich “ein größerer Geldbetrag auf deren Girokonto” befinde. Der Sohn als gesetzlicher Alleinerbe schlug daraufhin die Erbschaft aus, ohne zuvor weitere Ermittlungen zum Umfang des Nachlasses anzustellen. Nachdem er erfuhr, dass der Reinnachlass ca. 128.000,00 Euro beträgt, focht er seine Ausschlagungserklärung an und begründete dies damit, er sei davon ausgegangen, dass der Nachlass “wohl eher überschuldet” sei. Grund hierfür war die Tatsache, dass seine Mutter mehrmals geklagt habe, sie besitze kein Vermögen.
Das OLG Düsseldorf verneinte einen Anfechtungsgrund. Zwar kan die Überschuldung des Nachlasses nach ständiger Rechtsprechung eine verkehrswesentliche Eigenschaft i.S. des § 119 Abs. 2 BGB sein, so dass der Irrtum hierüber zur Anfechtung einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung berechtigen kann. Ein Anfechtungsgrund ist aber nur dann gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigen Vorstellugnen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also hinsichtlich des Bestands an Aktiva und Passiva beruht. Hält demnach der Ausschlagende die nicht überschuldete Erbschaft für überschuldet, besteht, sofern der Irrtum ursächlich für die Ausschlagung war, ein Anfechtungsgrund. Der Irrtum muss nach § 119 BGB subjektiv und auch objetiv erheblich für die Ausschlagung gewesen sein. Ein Irrtum über die Größe des Nachlasses berechtigt dagegen grundsätzlich nicht zur Anfechtung(BayObLG, NJW-RR 1995, 904).
Ist dem Erben die etwaige Höhe seines Erbes gleichgültig, kann er nciht wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten (OLG Düsseldorf, ZEV 2005, 255).
Im vorliegenden Fall bestand nach Ansicht des OLG Düsseldorf für den anfechtenden Sohn aufgrund der Informationen des Kriminalbeamten Anlass, sich zu informieren, um welche Größenordnung es sich beim Nachlass tatsächlich handelte, um sodann zu entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollte. Wer eine Erbschaft für finanziell uninteressant gehalten und daher ausgeschlagen hat, kann dies nicht anfechten, wenn sich später das Vorhandensein eines wertvollen Nachlassgegenstands herausstellt oder sich ein solcher als wertvoller erweist, als bei der Ausschlagung angenommen wurde.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2008 – 3 Wx 123/08 = BeckRS 2008, 20634