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	<title>Rechtsanwältin A. K. Buhr-Bartlakowski</title>
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	<description>Kanzlei für Familienrecht, Verkehrsrecht und  Rechtsberatung</description>
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		<title>Gegenseitiges Erb- und Pflichtteilsrecht nach Trennung</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Jun 2009 21:22:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erb- und Pflichtteilsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ehegatten steht grundsätzlich nach dem Gesetz ein wechselseitiges Erb- und Pflichtteilsrecht zu. Nach der Trennung zerstrittener Ehegatten entfällt dieses nicht automatisch. Erst mit rechtskräftiger Scheidung bestehen diese Rechte nicht mehr. Während der Trennungszeit entfallen wechselseitige Erb- und Pflichtteilsansprüche jedoch, wenn der verstorbene Ehegatte die Scheidung beantragt hat und dieser Antrag dem überlebenden Ehegatten zugestellt wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ehegatten steht grundsätzlich nach dem Gesetz ein wechselseitiges Erb- und Pflichtteilsrecht zu. Nach der Trennung zerstrittener Ehegatten entfällt dieses nicht automatisch. Erst mit rechtskräftiger Scheidung bestehen diese Rechte nicht mehr.</p>
<p>Während der Trennungszeit entfallen wechselseitige Erb- und Pflichtteilsansprüche jedoch, wenn der verstorbene Ehegatte die Scheidung beantragt hat und dieser Antrag dem überlebenden Ehegatten zugestellt wurde oder der verstorbene Ehegatte dem Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten zugestimmt hatte. Der BGH wies in einem Urteil vom 02.07.2008, IV ZR 34/08, ausdrücklich darauf hin, dass die materiellen Voraussetzungen der Scheidung in jedem Fall im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen müssen. Darüber hinaus muss entweder das Trennungsjahr abgelaufen sein oder ein sog. Härtefall vorliegen, d.h. die Fortsetzung der Ehe muss für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen. Beispiele sind Misshandlungen, grobe Ehrverletzungen, Alkoholmissbrauch etc.. Die Verletzung der ehelichen Treuepflichten &#8211; also Fremdgehen &#8211; stellt mittlerweile nicht mehr unbedingt einen Härtegrund dar. Ebenso wenig sind &#8221;Lieblosigkeiten&#8221; oder Ehebruch nicht als Härtegrund ausreichend, so das OLG Stuttgart.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neues Bußgeld</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Feb 2009 12:08:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit 01.02.2009 gelten wichtige Änderungen im Bußgeldkatalog, diese insbesondere für Raser, Drängler und diejenigen, die sich im Verkehr besonders rücksichtslos verhalten und andere damit vorsätzlich gefährden. Die Änderungen dienen nach Ansicht des Bundesverkehrsministeriums in erster Linie der Verkehrssicherheit und nicht der durchgehenden Anhebung der Geldbußen. Im europäischen Ländervergleich haben Staaten wie Schweden, die Niederlande und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit 01.02.2009 gelten wichtige Änderungen im Bußgeldkatalog, diese insbesondere für Raser, Drängler und diejenigen, die sich im Verkehr besonders rücksichtslos verhalten und andere damit vorsätzlich gefährden.  Die Änderungen dienen nach Ansicht des Bundesverkehrsministeriums in erster Linie der Verkehrssicherheit und nicht der durchgehenden Anhebung der Geldbußen.<br />
Im europäischen Ländervergleich haben Staaten wie Schweden, die Niederlande und Großbritannien beispielsweise wesentlich höhere Geldbußen für gefährliche Verstöße im Straßenverkehr. Dafür haben sie auch die besten Bilanzen in der Unfallstatistik.<br />
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:</p>
<table width="550" style="border: medium none; border-collapse: collapse;" border="1" cellspacing="3" cellpadding="3">
<tr>
<td  valign="top">
<strong>Verkehrsverstoß </strong></td>
<td  valign="top">
<strong>Bußgeld (€) bis 31.01.2009 </strong></td>
<td  valign="top">
<strong>Bußgeld (€) ab 01.02.2009 </strong></td>
</tr>
<tr>
<td   valign="top">
unangepasste Geschwindigkeit
</td>
<td   valign="top">
50
</td>
<td   valign="top">
100
</td>
</tr>
<tr>
<td   valign="top">
zu geringer Abstand
</td>
<td   valign="top">
40 – 250 (gestaffelt nach Geschwindigkeit und Abstand)
</td>
<td   valign="top">
75 – 400 (gestaffelt nach Geschwindigkeit und Abstand)
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
Tempolimit missachtet (innerorts) *)
</td>
<td valign="top">
  50 – 425 (nach Höhe der Tempoüberschreitung)
  </td>
<td valign="top">
  80 – 760 (nach Höhe der   Tempoüberschreitung)
  </td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
Tempolimit missachtet (außerorts) *)
</td>
<td valign="top">
  40 – 375 (nach Höhe der   Tempoüberschreitung)
  </td>
<td valign="top">
  70 – 600 (nach Höhe der Tempoüberschreitung)</td>
</tr>
<tr>
<td   valign="top">
Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen
</td>
<td   valign="top">
50
</td>
<td   valign="top">
80
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
Fehlverhalten an Bahnübergängen
</td>
<td valign="top">
50 – 450
</td>
<td valign="top">
80 &#8211; 700
</td>
</tr>
<tr>
<td   valign="top">
gefährliches Überholmanöver
</td>
<td   valign="top">
40 – 125
</td>
<td   valign="top">
Verdoppelung des jeweiligen Bußgeldsatzes (80 – 250)
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
Vorfahrt missachtet
</td>
<td valign="top">
50
</td>
<td valign="top">
100
</td>
</tr>
<tr >
<td  valign="top">
Drogen und Alkohol am Steuer
</td>
<td valign="top">
250 (erster Verstoß)<br />
500 (zweiter Verstoß)<br />
750 (dritter Verstoß)
</td>
<td  valign="top">
 500 (erster Verstoß)<br />
1.000 (zweiter Verstoß)<br />
1.500 (dritter Verstoß)
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
Null-Promille-Regel für Fahranfänger nicht eingehalten
</td>
<td valign="top">
125
</td>
<td valign="top">
250
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
rote Ampel missachtet
</td>
<td valign="top">
50 – 200
</td>
<td valign="top">
90 &#8211; 360
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">
Lkw-Sonntagsfahrverbot nicht eingehalten
</td>
<td valign="top">
40 (Fahrer)<br />
200 (Halter)
</td>
<td valign="top">
75 (Fahrer)<br />
380 (Halter)
</td>
</tr>
</table>
<p>*) ab 16 km/h bei Lkw und Bussen, ab 21 km/h bei Pkw</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kaffeefahrten &#8211; Recht auf Auszahlung eines versprochenen Gewinns</title>
		<link>http://www.anwaeltin-buhr.eu/zivilrecht/kaffeefahrten-recht-auf-auszahlung-eines-versprochenen-gewinns/</link>
		<comments>http://www.anwaeltin-buhr.eu/zivilrecht/kaffeefahrten-recht-auf-auszahlung-eines-versprochenen-gewinns/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 03 Feb 2009 11:45:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA["Kaffeefahrten"]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Unternehmen, welches Bürger durch Gewinnversprechen für sog. &#8220;Kaffeefahrten&#8221; wirbt, wurde mit Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.01.2009 (Az. 226 C 238/08) verurteilt, an die Empfängerin des Gewinn versprechenden Schreibens 1.500,00 EUR zu zahlen. Die Klägerin wurde in dem Schreiben als &#8220;nächste Rubbel-Los-Gewinnerin&#8221; bezeichnet ud aufgefordert, an einem bestimmten Termin an einer sog. &#8220;Kaffeefahrt&#8221; teilzunehmen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Unternehmen, welches Bürger durch Gewinnversprechen für sog. &#8220;Kaffeefahrten&#8221; wirbt, wurde mit Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.01.2009 (Az. 226 C 238/08) verurteilt, an die Empfängerin des Gewinn versprechenden Schreibens 1.500,00 EUR zu zahlen.</p>
<p>Die Klägerin wurde in dem Schreiben als &#8220;nächste Rubbel-Los-Gewinnerin&#8221; bezeichnet ud aufgefordert, an einem bestimmten Termin an einer sog. &#8220;Kaffeefahrt&#8221; teilzunehmen, bei der ihr ein persönlicher Gewinn überreicht werden sollte. Mitzubringen sei der beigefügte Scheckvordruck in Höhe von 1.500,00 EUR. Dieser sollte nach Überprüfung der Personalien vor Ort &#8220;durch eine originale Unterschrift seine Rechtsgültigkeit&#8221; erhalten.</p>
<p>Das Amtsgericht verurteilte nunmehr das beklagte Unternehmen zur Zahlung in Höhe von 1.500,00 EUR, da nach dessen Ansicht die Beklagte der Empfängerin gegenüber eine Gewinnzusage in dieser Höhe abgegeben habe. Dabei führte das Gericht aus, dass der durchschnittliche Empfänger das Schreiben nach Inhalt und Gestalt nur so verstehen könne, dass nur noch der Termin der Ausflugsfahrt wahrgenommen werden müsse, damit der Scheck unterschrieben werde. Die Beklagte vermische in dem Schreiben&nbsp; &#8220;Bargeldgewinn&#8221; und &#8220;Rubbel-Los-Gewinn&#8221; und lasse damit absichtlich den genauen Ablauf der vermeintlichen Gewinnverlosung im Dunkeln. Daher könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass mit dem Schreiben lediglich der Gewinn eines Rubbel-Loses mitgeteilt worden sei.</p>
<p>Abzuwarten bleibt, ob die Beklagte gegen das Urteil Berufung einlegt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Anfechtung der Ausschlagung bei Irrtum über den Nachlassumfang</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Dec 2008 15:59:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall wurde der Sohn der Erblasserin von einem Kriminalbeamten informiert, dass seine Mutter tot in ihrer Wohnung aufgefunden worden sei und sich &#8220;ein größerer Geldbetrag auf deren Girokonto&#8221; befinde. Der Sohn als gesetzlicher Alleinerbe schlug daraufhin die Erbschaft aus, ohne zuvor weitere Ermittlungen zum Umfang des Nachlasses anzustellen. Nachdem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall wurde der Sohn der Erblasserin von einem Kriminalbeamten informiert, dass seine Mutter tot in ihrer Wohnung aufgefunden worden sei und sich &#8220;ein größerer Geldbetrag auf deren Girokonto&#8221; befinde. Der Sohn als gesetzlicher Alleinerbe schlug daraufhin die Erbschaft aus, ohne zuvor weitere Ermittlungen zum Umfang des Nachlasses anzustellen. Nachdem er erfuhr, dass der Reinnachlass ca. 128.000,00 Euro beträgt, focht er seine Ausschlagungserklärung an und begründete dies damit, er sei davon ausgegangen, dass der Nachlass &#8220;wohl eher überschuldet&#8221; sei. Grund hierfür war die Tatsache, dass seine Mutter mehrmals geklagt habe, sie besitze kein Vermögen.</p>
<p>Das OLG Düsseldorf verneinte einen Anfechtungsgrund. Zwar kan die Überschuldung des Nachlasses nach ständiger Rechtsprechung eine verkehrswesentliche Eigenschaft i.S. des § 119 Abs. 2 BGB sein, so dass der Irrtum hierüber zur Anfechtung einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung berechtigen kann. Ein Anfechtungsgrund ist aber nur dann gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigen Vorstellugnen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also hinsichtlich des Bestands an Aktiva und Passiva beruht. Hält demnach der Ausschlagende die nicht überschuldete Erbschaft für überschuldet, besteht, sofern der Irrtum ursächlich für die Ausschlagung war, ein Anfechtungsgrund. Der Irrtum muss nach § 119 BGB subjektiv und auch objetiv erheblich für die Ausschlagung gewesen sein. Ein Irrtum über die Größe des Nachlasses berechtigt dagegen grundsätzlich nicht zur Anfechtung(BayObLG, NJW-RR 1995, 904).</p>
<p>Ist dem Erben die etwaige Höhe seines Erbes gleichgültig, kann er nciht wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten (OLG Düsseldorf, ZEV 2005, 255).</p>
<p>Im vorliegenden Fall bestand nach Ansicht des OLG Düsseldorf für den anfechtenden Sohn aufgrund der Informationen des Kriminalbeamten Anlass, sich zu informieren, um welche Größenordnung es sich beim Nachlass tatsächlich handelte, um sodann zu entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollte. Wer eine Erbschaft für finanziell uninteressant gehalten und daher ausgeschlagen hat, kann dies nicht anfechten, wenn sich später das Vorhandensein eines wertvollen Nachlassgegenstands herausstellt oder sich ein solcher als wertvoller erweist, als bei der Ausschlagung angenommen wurde.</p>
<p><em>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2008 &#8211; 3 Wx 123/08 = BeckRS 2008, 20634</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Telefonieren mit einem Handy auf dem Seitenstreifen</title>
		<link>http://www.anwaeltin-buhr.eu/strasenverkehrsrecht/telefonieren-mit-einem-handy-auf-dem-seitenstreifen/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Dec 2008 15:05:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Düsseldorf wies in einem Beschluss darauf hin, dass § 23 Abs. 1 a StVO dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersage, solange das Kraftfahrzeug in Bewegung oder bei einem Kraftfahrzeug der Motor in Betrieb sei. Dies gelte auch dann, wenn der Betroffene auf einer Autobahn auf einem Seitenstreifen anhalte, um zu telefonieren und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf wies in einem Beschluss darauf hin, dass § 23 Abs. 1 a StVO dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersage, solange das Kraftfahrzeug in Bewegung oder bei einem Kraftfahrzeug der Motor in Betrieb sei. Dies gelte auch dann, wenn der Betroffene auf einer Autobahn auf einem Seitenstreifen anhalte, um zu telefonieren und dabei den Motor anlasse. Auch wer auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrtstraße stehe, sei als Teilnehmer des fließenden Verkehrs anzusehen. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2008, 2 Ss [OWi] 84, 39/08 = BeckRS 2008, 15680)</p>
<p>Hinzuweisen ist darauf, dass die Benutzung eines Handys nicht nur das eigentliche Gespräch umfasst, sondern sämtliche Bedienfunktionen des Telefons, wie z.B. das Wählen und Verschicken von sms oder das Abhören der mailbox. Auch die Benutzung des Handys als Organizer oder als Internetzugang wird durch § 23 Abs. 1 a StVO erfasst.</p>
<p>Unerlaubtes Telefonieren scheidet dagegen aus, wenn nur die Freisprecheinrichtung des Mobiltelefons in der Hand gehalten wird (OLG Bamberg, NZV 2008, 212).</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Reform des ehelichen Güterrechts</title>
		<link>http://www.anwaeltin-buhr.eu/eherecht-familienrecht/reform-des-ehelichen-guterrechts/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 Nov 2008 09:07:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ehe & Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Reformbestrebungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Zugewinnausgleich im ehelichen Güterrecht und die Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen sollen schon seit längerem reformiert werden. Hierzu hat das Bundeskabinett nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen. Dabei sollen unredliche Vermögensverschiebungen zulasten desjenigen Ehegatten, der einen Ausgleichsanspruch hat, künftig besser verhindert werden. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, ob ein Ehegatte bereits mit Schulden in die Ehe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Zugewinnausgleich im ehelichen Güterrecht und die Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen sollen schon seit längerem reformiert werden. Hierzu hat das Bundeskabinett nunmehr einen Gesetzentwurf beschlossen.</p>
<p>Dabei sollen unredliche Vermögensverschiebungen zulasten desjenigen Ehegatten, der einen Ausgleichsanspruch hat, künftig besser verhindert werden. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, ob ein Ehegatte bereits mit Schulden in die Ehe gegangen ist. Die Tilgung dieser Schulden müsse berücksichtigt werden. Der rechtliche Rahmen für Ehe, Lebenspartnerschaften und Familie müsse den Bedürfnissen der Menschen entsprechen und auf der Höhe der Zeit sein.</p>
<p>Ziel der Reform des Güterrechts ist es unter anderem, durch die Berücksichtigung von Schulden vor der Eheschließung einen Schutz des anderen Ehegatten vor Vermögensmanipulationen zu erreichen. Auch eine Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes wird angestrebt.</p>
<p>Durch die Verbesserungen im Betreuungsrecht sollen u.a. eine einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen sowie die Registrierung von Betreuungsverfügungen erzielt werden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ansprüche nach Trennung nichtehelicher Lebensgemeinschaft</title>
		<link>http://www.anwaeltin-buhr.eu/eherecht-familienrecht/anspruche-nach-trennung-einer-nichtehelichen-lebensgemeinschaft/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 Nov 2008 08:46:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ehe & Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[nichteheliche Lebensgemeinschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Trennung zweier Partner, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben und gemeinsam zur Schaffung erheblicher Vermögenswerte beigetragen haben, wie z.B. durch den Bau eines Hauses, welches im Alleineigentum eines Partners steht, kommen nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche in Betracht, sondern nach einem Urteil des BGH vom 09.07.2008 (XII ZR 179/05) auch solche aus ungerechtfertigter Bereicherung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Trennung zweier Partner, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben und gemeinsam zur Schaffung erheblicher Vermögenswerte beigetragen haben, wie z.B. durch den Bau eines Hauses, welches im Alleineigentum eines Partners steht, kommen nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche in Betracht, sondern nach einem Urteil des BGH vom 09.07.2008 (XII ZR 179/05) auch solche aus ungerechtfertigter Bereicherung und nach den Grundsätzen über den Wegfall bzw. die Störung der Geschäfsgrundlage.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Berechnung des Ehegattenunterhalts</title>
		<link>http://www.anwaeltin-buhr.eu/eherecht-familienrecht/berechnung-des-ehegattenunterhalts/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 Nov 2008 08:36:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ehe & Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.09.2008 (II-7 UF 33/08) hat für die Berechnung des Ehegattenunterhalts der Vorabzug des Kindesunterhalts von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils in Höhe des Tabellen- und nicht in Höhe der Zahlbeträge zu erfolgen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.09.2008 (II-7 UF 33/08) hat für die Berechnung des Ehegattenunterhalts der Vorabzug des Kindesunterhalts von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils in Höhe des Tabellen- und nicht in Höhe der Zahlbeträge zu erfolgen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Weniger Unterhalt bei erneuter Heirat</title>
		<link>http://www.anwaeltin-buhr.eu/eherecht-familienrecht/weniger-unterhalt-bei-erneuter-heirat/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Nov 2008 15:20:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ehe & Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwaeltin-buhr.eu/?p=80</guid>
		<description><![CDATA[Urteil &#8220;Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist.&#8221; BGH, Urteil vom 30.07.2008 (XII ZR 177/06) In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt, klagte ein Unterhaltspflichtiger darauf, die Zahlung an seine Ex-Frau einstellen zu dürfen, da er eine neue Ehe geschlossen hatte, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil</strong></p>
<blockquote><p>&#8220;Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist.&#8221;</p></blockquote>
<p><em>BGH, Urteil vom 30.07.2008 (XII ZR 177/06)</em></p>
<p>In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt, klagte ein Unterhaltspflichtiger darauf, die Zahlung an seine Ex-Frau einstellen zu dürfen, da er eine neue Ehe geschlossen hatte, aus welcher zudem ein Kind hervorging.<br />
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab, der Kläger ist sowohl der neuen, als auch der ehemaligen Ehegattin gegenüber unterhaltspflichtig.<br />
Jedoch wurde der an die Ex-Frau zu bezahlende Betrag im Zuge neuer Bedarfsbemessungen gemindert.</p>
<p>Zwar wird in dieser festgelegt, dass nicht nur ein späterer Einkommensrückgang zu berücksichtigen ist, sondern auch das Hinzutreten von weiteren Unterhaltsberechtigten; jedoch liegt eine beabsichtigte, erneute Heirat und das Zeugen von Kindern nicht im Rahmen dessen, was zu einer Einstellung oder Verkleinerung des Unterhalts führern würde.<br />
Die Minderung ergab sich aus der Aufteilung des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Dieses wird gemäß des Rechtsspruches nun gedrittelt statt wie bisher halbiert &#8211; ein Anteil für die Ex-Frau, ein weiterer für die aktuelle, sowie ein Drittel für ihn selbst.</p>
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		<title>Nichtige Mietvertragsklausel zu Schönheitsreparaturen</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Nov 2008 13:41:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil &#8220;Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem &#8220;starren&#8221; Fristenplan auferlegt wird.&#8221; BGH, Urteil vom 23.06.2004 (VIII ZR 361/03) Trotz des widersprechenden Urteils von 2004, finden sich auch in einigen neuen Mietverträgen Klauseln, mit welchen sich der Mieter zu Schönheitsreparaturen in festgelegten Zeitintervallen verpflichtet, selbst wenn sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil</strong></p>
<blockquote><p>&#8220;Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter  die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem &#8220;starren&#8221; Fristenplan  auferlegt wird.&#8221;</p></blockquote>
<p><em>BGH, Urteil vom 23.06.2004 (VIII ZR 361/03)</em><br />
Trotz des widersprechenden Urteils von 2004, finden sich auch in einigen neuen Mietverträgen Klauseln, mit welchen sich der Mieter zu Schönheitsreparaturen in festgelegten Zeitintervallen verpflichtet, selbst wenn sich die betroffene Räumlichkeit in keinem renovierungsbedürftigen Zustand befindet.</p>
<p>Beispiel:<br />
&#8220;Der Mieter ist dazu verpflichtet, die  (in Punkt X genannten) Schönheitsreparaturen im Allgemeinen innerhalb folgender Fristen auszuführen:</p>
<ul>
<li> Küche, Bad, Dusche, WC &#8230; alle 3 Jahre</li>
</ul>
<ul>
<li> Wohnzimmer, Schlafzimmer, Korridor &#8230; alle 5 Jahre</li>
</ul>
<ul>
<li> sonstige Räume alle 7 Jahre.&#8221;</li>
</ul>
<p>Eine solche, strikte Fälligkeitsregelung mutet dem Mieter ein Übermaß an Renovierungspflichten und Benachteiligung zu und verstößt somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.<br />
Damit ist die Klausel nicht nur in Bezug auf die Zeitraumangaben nichtig, tatsächlich verfällt damit generell die Pflicht zur Schönheitsreparatur für den Mieter.</p>
<p>Da derartige Renovierungsarbeiten auf Kosten des Mietenden durchgeführt werden, verfallen auch finanzielle Ansprüche von Seiten des Vermieters für nicht eingehaltene Fristen bzw. nicht vollzogene Reparaturen gemäß eines anderen Urteils von 2006 (VIII ZR 52/06).</p>
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