Urteil

“Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem “starren” Fristenplan auferlegt wird.”

BGH, Urteil vom 23.06.2004 (VIII ZR 361/03)
Trotz des widersprechenden Urteils von 2004, finden sich auch in einigen neuen Mietverträgen Klauseln, mit welchen sich der Mieter zu Schönheitsreparaturen in festgelegten Zeitintervallen verpflichtet, selbst wenn sich die betroffene Räumlichkeit in keinem renovierungsbedürftigen Zustand befindet.

Beispiel:
“Der Mieter ist dazu verpflichtet, die (in Punkt X genannten) Schönheitsreparaturen im Allgemeinen innerhalb folgender Fristen auszuführen:

  • Küche, Bad, Dusche, WC … alle 3 Jahre
  • Wohnzimmer, Schlafzimmer, Korridor … alle 5 Jahre
  • sonstige Räume alle 7 Jahre.”

Eine solche, strikte Fälligkeitsregelung mutet dem Mieter ein Übermaß an Renovierungspflichten und Benachteiligung zu und verstößt somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Damit ist die Klausel nicht nur in Bezug auf die Zeitraumangaben nichtig, tatsächlich verfällt damit generell die Pflicht zur Schönheitsreparatur für den Mieter.

Da derartige Renovierungsarbeiten auf Kosten des Mietenden durchgeführt werden, verfallen auch finanzielle Ansprüche von Seiten des Vermieters für nicht eingehaltene Fristen bzw. nicht vollzogene Reparaturen gemäß eines anderen Urteils von 2006 (VIII ZR 52/06).

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