Das OLG Düsseldorf wies in einem Beschluss darauf hin, dass § 23 Abs. 1 a StVO dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersage, solange das Kraftfahrzeug in Bewegung oder bei einem Kraftfahrzeug der Motor in Betrieb sei. Dies gelte auch dann, wenn der Betroffene auf einer Autobahn auf einem Seitenstreifen anhalte, um zu telefonieren und dabei den Motor anlasse. Auch wer auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrtstraße stehe, sei als Teilnehmer des fließenden Verkehrs anzusehen. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2008, 2 Ss [OWi] 84, 39/08 = BeckRS 2008, 15680)

Hinzuweisen ist darauf, dass die Benutzung eines Handys nicht nur das eigentliche Gespräch umfasst, sondern sämtliche Bedienfunktionen des Telefons, wie z.B. das Wählen und Verschicken von sms oder das Abhören der mailbox. Auch die Benutzung des Handys als Organizer oder als Internetzugang wird durch § 23 Abs. 1 a StVO erfasst.

Unerlaubtes Telefonieren scheidet dagegen aus, wenn nur die Freisprecheinrichtung des Mobiltelefons in der Hand gehalten wird (OLG Bamberg, NZV 2008, 212).

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